Gesetzliche Änderungen ab Jänner 2023
SV-rechtliche Werte
Höchstbeitragsgrundlagen
monatlich in € | täglich in € | Sonderzahlungen in € |
---|---|---|
5.850,00 | 195,00 | 11.700,00 |
Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag
Beitragsgrundlage in € | Kürzung in % | AV DN-Anteil in % | Verrechnungsgruppe |
---|---|---|---|
bis 1.885,00 | 3,0 | 0,0 | A03 |
bis 2.056,00 | 2,0 | 1,0 | A02 |
bis 2.228,00 | 1,0 | 2,0 | A01 |
über 2.228,00 | 0,0 | 3,0 |
Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse ab 01.01.2016
Beitragsgrundlage in € | Kürzung in % | AV DN-Anteil in % | Verrechnungsgruppe |
---|---|---|---|
bis 1.885,00 | 1,2 | 0,0 | A04 |
bis 2.056,00 | 0,2 | 1,0 | A05 |
über 2.056,00 | 0,0 | 1,2 |
Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze
monatlich in € | täglich in € |
---|---|
500,91 | Entfällt ab 01.01.2017 |
Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe
Der Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe wird von € 728,78 auf € 751,37 erhöht.
Senkung UV-Beitrag
Der Unfallversicherungsbeitrag wird ab 01.01.2023 von derzeit 1,20 % auf 1,10 % gesenkt.
e-Card-Gebühr
Das Serviceentgelt der e-Card beträgt für das Jahr 2024 € 13,35 und ist bei der Lohnabrechnung 11/2023 mit der Verrechnungsbasis SE abzuführen.
UV-Beitrag Zivildiener
Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener für das Jahr 2023 beträgt € 6,22 monatlich und ist mit dem Zuschlag Z09 abzurechnen. Die Mindestbemessung beträgt € 1.326,60.
LSt-rechtliche Änderungen
Tarifsenkung
Mit 1. Juli 2022 wurde die zweite Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer von 35 % auf 30 % gesenkt, die Senkung der dritten Tarifstufe von 42 % auf 40 % folgt ab 1. Juli 2023. In den Jahren 2022 und 2023 erfolgt die Umsetzung der Tarifsenkung durch einen Mischsteuersatz, sodass ab dem Jahr 2023 die zweite Tarifstufe mit 30 % berechnet wird. Die dritte Tarifstufe wird im Jahr 2023 mit 41 % berechnet.
Steuerstufen
Stufe bisher bis € | Stufe 2023 bis € | Steuersatz |
---|---|---|
11.000,00 | 11.693,00 | 0 % |
18.000,00 | 19.134,00 | 20 % |
31.000,00 | 32.075,00 | 30 % |
60.000,00 | 62.080,00 | 41 % |
90.000,00 | 93.120,00 | 48 % |
1.000.000,00 | 1.000.000,00 | 50 % |
darüber | 55 % |
Pendlerpauschale mit Öffi-Ticket
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ändern sich ab 01.01.2023 die Auswirkungen der Bereitstellung eines Öffi-Tickets (z.B. Klimaticket) durch den Dienstgeber auf das Pendlerpauschale.
Die "(Teil)Streckenmethode" wird mit 01.01.2023 durch die "Betragssaldomethode" abgelöst.
bis 31.12.2022 "(Teil)Streckenmethode" | ab 01.01.2023 "Betragssaldomethode" |
---|---|
Komplettverlust von Pendlerpauschale bezüglich jener Strecken, für die das Öffi-Ticket zur Verfügung steht und überwiegend benutzt wird. | Pendlerpauschale bleibt für die gesamte Strecke erhalten, wird aber um den vom Arbeitgeber getragenen Öffi-Ticket-Betrag vermindert. |
Nach dieser bisherigen Methode wird das Pendlerpauschale vom Öffi-Ticket auch dann "gekillt", wenn der Arbeitgeber nur einen Teil (z.B. nur 20 %) der gesamten Öffi-Ticket-Kosten übernimmt. Dies kann in manchen Fällen dazu führen, dass der finanzielle Nachteil des Arbeitnehmers infolge Pendlerpauschale-Verlust höher ist als der Vorteil, den er durch den abgabenfreien Öffi-Ticket-Zuschuss erhält. Um dies zu vermeiden, wurde in manchen Betrieben auf den Öffi-Ticket-Zuchuss verzichtet oder dieser abgabenpflichtig abgerechnet. | Die Zuwendungen des Arbeitgebers sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen. Auch wenn der Pendlerpauschale-Betrag durch die Zuwendungen des Dienstgebers auf € 0,00 reduziert wird, gebührt der Pendlereuro ungekürzt in voller Höhe. |
Verkehrsabsetzbetrag
Höhe bisher in € | Höhe 2023 in € | |
---|---|---|
Verkehrsabsetzbetrag | 400,00 | 421,00 |
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag | 690,00 | 726,00 |
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | 650,00 | 684,00 |
Einschleifgrenzen | bisher in € | 2023 in € |
---|---|---|
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag | 12.200,00 bis 13.000,00 | 12.835,00 bis 13.676,00 |
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | 16.000,00 bis 24.500,00 | 16.832,00 bis 25.774,00 |
Pensionistenabsetzbetrag
Höhe bisher in € | Höhe 2023 in € | |
---|---|---|
Pensionistenabsetzbetrag | 825,00 | 868,00 |
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | 1.214,00 | 1.278,00 |
Einschleifgrenzen | bisher in € | 2023 in € |
---|---|---|
Pensionistenabsetzbetrag | 17.500,00 bis 25.500,00 | 18.410,00 bis 26.826,00 |
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | 19.930,00 bis 25.250,00 | 20.967,00 bis 26.826,00 |
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag
Höhe bisher in € | Höhe 2023 in € | |
---|---|---|
1 Kind | 494,00 | 520,00 |
2 Kinder | 669,00 | 704,00 |
jedes weitere Kind | 220,00 | 232,00 |
maximale (Partner) Einkünfte | 6.000,00 | 6.312,00 |
Pensionsabfindung
Der Barwert für Pensionsabfindungen erhöht sich auf € 14.400,00.
Senkung DB-Beitrag
Ab dem Kalenderjahr 2025 wird der DB-Beitrag von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt. Für die Jahre 2023 und 2024 ist eine vorzeitige Senkung unter folgenden Voraussetzungen möglich.
- Festlegung in einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. KV)
- Festlegung auch innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern möglich
Die Festlegung kann formlos erfolgen und bei der Entrichtung des Beitrages vorgenommen werden. Es wird empfohlen rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen.
In cpulohn.xpress wird ab 2023 der DB-Beitrag automatisch mit 3,7 % berechnet. Eine Vorlage für den internen Aktenvermerk finden Sie auf der [Homepage der WKO].
Dienstgeberzuschlag
Die als DZ bezeichnete Kammerumlage 2 wird ab 01.01.2023 wie folgt geändert:
Bundesland | Höhe DZ bisher | Höhe DZ neu |
---|---|---|
Burgenland | 0,42% | 0,42% |
Kärnten | 0,39% | 0,39% |
Niederösterreich | 0,38% | 0,38% |
Oberösterreich | 0,34% | 0,34% |
Salzburg | 0,39% | 0,39% |
Steiermark | 0,37% | 0,36% |
Tirol | 0,41% | 0,41% |
Vorarlberg | 0,37% | 0,37% |
Wien | 0,38% | 0,38% |
Sachbezug Zinsersparnis
Der Höchstzinssatz zur Berechnung des Sachbezugs erhöht sich für das Jahr 2023 von 0,5 % auf 1,0 %.
Sachbezug Dienstwohnung
Bundesland | Richtwerte bisher | Richtwerte neu ab 2023 |
---|---|---|
Burgenland | 5,30 Euro | 5,61 Euro |
Kärnten | 6,80 Euro | 7,20 Euro |
Niederösterreich | 5,96 Euro | 6,31 Euro |
Oberösterreich | 6,29 Euro | 6,66 Euro |
Salzburg | 8,03 Euro | 8,50 Euro |
Steiermark | 8,02 Euro | 8,49 Euro |
Tirol | 7,09 Euro | 7,50 Euro |
Vorarlberg | 8,92 Euro | 9,44 Euro |
Wien | 5,81 Euro | 6,15 Euro |
Änderung Lohnkontoverordnung
Durch eine aktuelle Änderung der Lohnkontenverordnung (BGBI. II Nr. 55, ausgegeben am 27.02.2023) wurde die Liste der am Lohnkonto auszzuweisenden Daten erweitert. Ab sofort sind vom Arbeitgerer geleistete Kostenersätze im Zusammenhang mit dem Aufladen von arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugen anzuführen:
- Kostenersätze für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation
- Kostenersätze für das Aufladen samt der Lademenge in Kilowattstunden mittels einer privaten Ladeeinrichtung
- Pauschale Kostenersätze (bis zu 30,00 Euro monatlich) für das Aufladen mittels einer privaten Ladeeinrichtung gemäß der Übergangsbestimmung für 2023 bis 2025, samt dem Nachweis, dass die vom Arbeitnehmer verwendetet Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen
- Kostenersätze für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung (maximaler abgabenfreier Betrag nach oben hin mit 2.000,00 Euro begrenzt)
- Zuschüssefür privates Carsharing gemäß § 3 (1) Z. 16d EStG (steuerfrei ab 01.01.2023 bis zu maximal 200,00 Euro pro Kalenderjahr)