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Gesetzliche Änderungen

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  • ab 2020.01
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Gesetzliche Änderungen ab Jänner 2020

SV-rechtliche Werte

Senkung IE-Beitrag

Der Beitrag zum Insolvenzentgeltfonds wird von 0,35 % auf 0,2 % gesenkt.

Erhöhung NB-Beitrag

Der Nachtschwerarbeitsbeitrag wird von 3,4 % auf 3,8 % erhöht.

Höchstbeitragsgrundlagen

monatlich in €täglich in €Sonderzahlungen in €
5.370,00179,0010.740,00

Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag

Beitragsgrundlage in €Kürzung in %AV DN-Anteil in %Verrechnungsgruppe
bis 1.733,003,00,0A03
bis 1.891,002,01,0A02
bis 2.049,001,02,0A01
über 2.049,000,03,0

Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse ab 01.01.2016

Beitragsgrundlage in €Kürzung in %AV DN-Anteil in %Verrechnungsgruppe
bis 1.733,001,20,0A04
bis 1.891,000,21,0A05
über 1.891,000,01,2

Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze

monatlich in €täglich in €
460,66Entfällt ab 01.01.2017

Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe

Der Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe wird von € 670,22 auf € 690,99 erhöht.

e-card-Gebühr

Das Serviceentgelt der e-card beträgt für das Jahr 2021 € 12,30 und ist bei der Lohnabrechnung 11/2020 mit der Verrechnungsbasis SE abzuführen.

Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe entfällt ab 01.01.2020 und ist letztmalig für Austritte per 31.12.2019 zu entrichten.

LSt-rechtliche Änderungen

Jahressechstelberechnung bei Austritt

Ab 01.01.2020 ist bei Austritten das Jahressechstel auf Basis der tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge zu berechnen. Eine Hochrechnung auf einen fiktiven Jahresbezug erfolgt nicht mehr.

Dienstgeberzuschlag

Die als DZ bezeichnete Kammerumlage 2 wird ab 01.01.2020 wie folgt geändert:

BundeslandHöhe DZ neuHöhe DZ bisher
Burgenland0,42%0,42%
Kärnten0,39%0,39%
Niederösterreich0,38%0,38%
Oberösterreich0,34%0,34%
Salzburg0,39%0,40%
Steiermark0,37%0,37%
Tirol0,41%0,41%
Vorarlberg0,37%0,37%
Wien0,38%0,38%

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag wird von € 400,00 auf € 600,00 erhöht. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wird von € 764,00 auf € 964,00 geändert.

Pensionsabfindung

Der Barwert für Pensionsabfindungen bleibt unverändert € 12.300,00.

Sachbezüge

Sachbezug Zinsersparnis

Der Prozentsatz zur Berechnung des Sachbezugs beträgt für das Jahr 2020 unverändert 0,5 %.

Sachbezug Dienstwohnung

BundeslandRichtwerte ab 01.01.2020Richtwerte 01.01.2018 bis 31.12.2019
Burgenland5,30 Euro5,09 Euro
Kärnten6,80 Euro6,53 Euro
Niederösterreich5,96 Euro5,72 Euro
Oberösterreich6,29 Euro6,05 Euro
Salzburg8,03 Euro7,71 Euro
Steiermark8,02 Euro7,70 Euro
Tirol7,09 Euro6,81 Euro
Vorarlberg8,92 Euro8,57 Euro
Wien5,81 Euro5,58 Euro

Sachbezug PKW

Seit 2016 ist bei der Berechnung des Sachbezuges für die Privatnutzung eines PKWs ein CO²-Grenzwert zu berücksichtigen. Die Grenze wird bis 2020 jährlich gesenkt:

AnschaffungsjahrCO²-Grenzwert NEFZ
vor 2016130,00
2017127,00
2018124,00
2019121,00
ab 2020118,00

Angesichts der Umstellung des Messverfahrens der CO²-Emissionswerte vom bisherigen NEFZ- auf das WLTP-Verfahren ist es notwendig, die CO²-Grenzwerte für die ökologisch begünstigte Besteuerung mit 1,5% der Bemessungsgrundlage anzupassen. Die neuen CO²-Grenzwerte sollen für jene KFZ gelten, die ab April 2020 erstmalig zugelassen werden. Für alle KFZ mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 01.04.2020 sind die bisher geltenden CO²-Emissionswertgrenzen weiterhin unverändert anzuwenden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass für alle KFZ, für die bereits ein Sachbezugswert ermittelt wurde, dieser weiterhin gültig ist und nicht für sämtliche Dienstwägen eine Neuberechnung stattzufinden hat.

AnschaffungsjahrCO²-Grenzwert WLTP
2020 (ab 1. April)141,00
2021138,00
2022135,00
2023132,00
2024129,00
ab 2025126,00

Vorführwägen

Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 6 betreffend Vorführwägen soll die Regelung dahingehend geändert werden, dass explizit normiert wird, dass die Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu den Anschaffungskosten des KFZ-Händlers hinzuzurechnen sind. Im Gegenzug dazu soll der Erhöhungszuschlag von bisher 20% auf 15% reduziert werden. Die Neuregelung soll ebenfalls für Erstzulassungen ab dem 1. Jänner 2020 gelten

Kostenbeiträge

In § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung soll die bereits bisher geltende Rechtsansicht deutlicher formuliert und klargestellt werden, dass bei einmaligen Kostenbeiträgen dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten in Abzug zu bringen und dann erst der Höchstbetrag von 720 bzw. 960 Euro zu berücksichtigen ist (siehe LStR 2002 Rz 186).


Bei den oben angeführten Werten handelt es sich um einen Auszug der gesetzlichen Änderungen, welche produktspezifisch in CPULohn.Xpress zur Anwendung kommen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

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