Gesetzliche Änderungen ab Jänner 2020
SV-rechtliche Werte
Senkung IE-Beitrag
Der Beitrag zum Insolvenzentgeltfonds wird von 0,35 % auf 0,2 % gesenkt.
Erhöhung NB-Beitrag
Der Nachtschwerarbeitsbeitrag wird von 3,4 % auf 3,8 % erhöht.
Höchstbeitragsgrundlagen
monatlich in € | täglich in € | Sonderzahlungen in € |
---|---|---|
5.370,00 | 179,00 | 10.740,00 |
Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag
Beitragsgrundlage in € | Kürzung in % | AV DN-Anteil in % | Verrechnungsgruppe |
---|---|---|---|
bis 1.733,00 | 3,0 | 0,0 | A03 |
bis 1.891,00 | 2,0 | 1,0 | A02 |
bis 2.049,00 | 1,0 | 2,0 | A01 |
über 2.049,00 | 0,0 | 3,0 |
Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse ab 01.01.2016
Beitragsgrundlage in € | Kürzung in % | AV DN-Anteil in % | Verrechnungsgruppe |
---|---|---|---|
bis 1.733,00 | 1,2 | 0,0 | A04 |
bis 1.891,00 | 0,2 | 1,0 | A05 |
über 1.891,00 | 0,0 | 1,2 |
Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze
monatlich in € | täglich in € |
---|---|
460,66 | Entfällt ab 01.01.2017 |
Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe
Der Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe wird von € 670,22 auf € 690,99 erhöht.
e-card-Gebühr
Das Serviceentgelt der e-card beträgt für das Jahr 2021 € 12,30 und ist bei der Lohnabrechnung 11/2020 mit der Verrechnungsbasis SE abzuführen.
Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe entfällt ab 01.01.2020 und ist letztmalig für Austritte per 31.12.2019 zu entrichten.
LSt-rechtliche Änderungen
Jahressechstelberechnung bei Austritt
Ab 01.01.2020 ist bei Austritten das Jahressechstel auf Basis der tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge zu berechnen. Eine Hochrechnung auf einen fiktiven Jahresbezug erfolgt nicht mehr.
Dienstgeberzuschlag
Die als DZ bezeichnete Kammerumlage 2 wird ab 01.01.2020 wie folgt geändert:
Bundesland | Höhe DZ neu | Höhe DZ bisher |
---|---|---|
Burgenland | 0,42% | 0,42% |
Kärnten | 0,39% | 0,39% |
Niederösterreich | 0,38% | 0,38% |
Oberösterreich | 0,34% | 0,34% |
Salzburg | 0,39% | 0,40% |
Steiermark | 0,37% | 0,37% |
Tirol | 0,41% | 0,41% |
Vorarlberg | 0,37% | 0,37% |
Wien | 0,38% | 0,38% |
Pensionistenabsetzbetrag
Der Pensionistenabsetzbetrag wird von € 400,00 auf € 600,00 erhöht. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wird von € 764,00 auf € 964,00 geändert.
Pensionsabfindung
Der Barwert für Pensionsabfindungen bleibt unverändert € 12.300,00.
Sachbezüge
Sachbezug Zinsersparnis
Der Prozentsatz zur Berechnung des Sachbezugs beträgt für das Jahr 2020 unverändert 0,5 %.
Sachbezug Dienstwohnung
Bundesland | Richtwerte ab 01.01.2020 | Richtwerte 01.01.2018 bis 31.12.2019 |
---|---|---|
Burgenland | 5,30 Euro | 5,09 Euro |
Kärnten | 6,80 Euro | 6,53 Euro |
Niederösterreich | 5,96 Euro | 5,72 Euro |
Oberösterreich | 6,29 Euro | 6,05 Euro |
Salzburg | 8,03 Euro | 7,71 Euro |
Steiermark | 8,02 Euro | 7,70 Euro |
Tirol | 7,09 Euro | 6,81 Euro |
Vorarlberg | 8,92 Euro | 8,57 Euro |
Wien | 5,81 Euro | 5,58 Euro |
Sachbezug PKW
Seit 2016 ist bei der Berechnung des Sachbezuges für die Privatnutzung eines PKWs ein CO²-Grenzwert zu berücksichtigen. Die Grenze wird bis 2020 jährlich gesenkt:
Anschaffungsjahr | CO²-Grenzwert NEFZ |
---|---|
vor 2016 | 130,00 |
2017 | 127,00 |
2018 | 124,00 |
2019 | 121,00 |
ab 2020 | 118,00 |
Angesichts der Umstellung des Messverfahrens der CO²-Emissionswerte vom bisherigen NEFZ- auf das WLTP-Verfahren ist es notwendig, die CO²-Grenzwerte für die ökologisch begünstigte Besteuerung mit 1,5% der Bemessungsgrundlage anzupassen. Die neuen CO²-Grenzwerte sollen für jene KFZ gelten, die ab April 2020 erstmalig zugelassen werden. Für alle KFZ mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 01.04.2020 sind die bisher geltenden CO²-Emissionswertgrenzen weiterhin unverändert anzuwenden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass für alle KFZ, für die bereits ein Sachbezugswert ermittelt wurde, dieser weiterhin gültig ist und nicht für sämtliche Dienstwägen eine Neuberechnung stattzufinden hat.
Anschaffungsjahr | CO²-Grenzwert WLTP |
---|---|
2020 (ab 1. April) | 141,00 |
2021 | 138,00 |
2022 | 135,00 |
2023 | 132,00 |
2024 | 129,00 |
ab 2025 | 126,00 |
Vorführwägen
Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 6 betreffend Vorführwägen soll die Regelung dahingehend geändert werden, dass explizit normiert wird, dass die Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu den Anschaffungskosten des KFZ-Händlers hinzuzurechnen sind. Im Gegenzug dazu soll der Erhöhungszuschlag von bisher 20% auf 15% reduziert werden. Die Neuregelung soll ebenfalls für Erstzulassungen ab dem 1. Jänner 2020 gelten
Kostenbeiträge
In § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung soll die bereits bisher geltende Rechtsansicht deutlicher formuliert und klargestellt werden, dass bei einmaligen Kostenbeiträgen dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten in Abzug zu bringen und dann erst der Höchstbetrag von 720 bzw. 960 Euro zu berücksichtigen ist (siehe LStR 2002 Rz 186).
Bei den oben angeführten Werten handelt es sich um einen Auszug der gesetzlichen Änderungen, welche produktspezifisch in CPULohn.Xpress zur Anwendung kommen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.