Gesetzliche Änderungen ab Jänner 2021
SV-rechtliche Werte
Höchstbeitragsgrundlagen
monatlich in € | täglich in € | Sonderzahlungen in € |
---|---|---|
5.550,00 | 185,00 | 11.100,00 |
Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag
Beitragsgrundlage in € | Kürzung in % | AV DN-Anteil in % | Verrechnungsgruppe |
---|---|---|---|
bis 1.790,00 | 3,0 | 0,0 | A03 |
bis 1.953,00 | 2,0 | 1,0 | A02 |
bis 2.117,00 | 1,0 | 2,0 | A01 |
über 2.117,00 | 0,0 | 3,0 |
Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse ab 01.01.2016
Beitragsgrundlage in € | Kürzung in % | AV DN-Anteil in % | Verrechnungsgruppe |
---|---|---|---|
bis 1.790,00 | 1,2 | 0,0 | A04 |
bis 1.953,00 | 0,2 | 1,0 | A05 |
über 1.953,00 | 0,0 | 1,2 |
AV-Minderung bei Kurzarbeit
Ab 01.01.2021 erhält der Dienstnehmer die AV-Minderung auf Basis seines Entgelts inkl. Kurzarbeitsunterstützung. Die Erhöhung der SV-Beitragsgrundlage ist nicht mehr zu berücksichtigen. Der Differenzbetrag zur AV-Minderung auf Basis der allgemeinen Beitragsgrundlage (inkl. Erhöhung der SV-Beitragsgrundlage) ist vom Dienstgeber zu tragen.
Beispiel:
- Entgelt inkl. Kurzarbeitsunterstützung € 1.800,00 AV-Minderung 2 %
- Beitragsgrundlage: € 2.000,00 AV-Minderung 1 %
SV-Beitrag Dienstnehmer:
- 1.800,00 * (18,12 % - 2.0 %) = 290,16
SV-Beitrag Dienstgeber:
- 2.000,00 * 21,23 % = 424,60
- 200 * (18,12 % - 1.0 %) = 34,24 (DN-Anteil Erhöhung SV-Beitragsgrundlage)
- 1.800,00 * (2,0 % - 1.0 %) = 18,00 (Differenzbetrag AV-Minderung Dienstnehmer)
- Gesamt: 476,84
Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze
monatlich in € | täglich in € |
---|---|
475,86 | Entfällt ab 01.01.2017 |
Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe
Der Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe wird von € 690,99 auf € 713,79 erhöht.
e-card-Gebühr
Das Serviceentgelt der eCard beträgt für das Jahr 2022 € 12,70 und ist bei der Lohnabrechnung 11/2021 mit der Verrechnungsbasis SE abzuführen.
UV-Beitrag Zivildiener
Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener für das Jahr 2021 beträgt € 5,91 monatlich und ist mit dem Zuschlag Z09 abzurechnen. Die Mindestbemessung beträgt € 1.260,30.
LSt-rechtliche Änderungen
Sonderausgabenpauschale
Das Sonderausgabenpauschale entfällt ab 01.01.2021 (bisher € 60,00).
Indexierung AVAB/AEAB und Fabo+
Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag ab 01.01.2019 an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
Der Index ist alle 2 Jahre neu zu ermitteln und wird ab 01.01.2021 wie folgt festgelegt.
Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten | Anpassungsfaktor |
---|---|
Belgien | 1,025 |
Bulgarien | 0,464 |
Dänemark | 1,264 |
Deutschland | 0,953 |
Estland | 0,741 |
Finnland | 1,125 |
Frankreich | 1,014 |
Griechenland | 0,772 |
Irland | 1,184 |
Island | 1,449 |
Italien | 0,924 |
Kroatien | 0,626 |
Lettland | 0,683 |
Litauen | 0,607 |
Luxemburg | 1,156 |
Malta | 0,760 |
Niederlande | 1,031 |
Norwegen | 1,348 |
Polen | 0,531 |
Portugal | 0,795 |
Rumänien | 0,483 |
Schweden | 1,103 |
Schweiz | 1,392 |
Slowakei | 0,711 |
Slowenien | 0,778 |
Spanien | 0,854 |
Tschechien | 0,655 |
Ungarn | 0,575 |
Vereinigtes Königreich | 1,072 |
Zypern | 0,802 |
Aufrollungsverpflichtung Jahressechstel (EStG § 77 Abs. 4a)
Für die Begrenzung des Jahressechstels, sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit den Kontrollsechstel sollen neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz zusätzliche Ausnahmetatbestände festgelegt werden:
- Elternkarenz
- Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ohne gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
- Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG
- Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG
- Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG
- Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG
- Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgestz 1986
- Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG
- Teilpension gemäß § 27a AlVG
- Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konernunternehmen eingegangen wird
Außerdem hat ab 2021 auch eine Neuberechnung zu erfolgen, wenn das Kontrollsechstel im Dezember höher ist, als das berücksichtigte Jahressechstel bei Abrechnung der Sonderzahlung. Dadurch kann es auch zur Gutschrift der Lohnsteuer kommen.
Jahressechstelberechnung im Zusammenhang mit Kurzarbeit
Damit Arbeitnehmer in der COVID-19-Kurzarbeit durch die in dieser Zeit verminderten laufenden Bezügen beim Jahressechstel nicht benachteiligt sind, wird für diese Arbeitnehmergruppe das Jahressechstel pauschal um 15 % erhöht.
Diese Sonderregelung im Zusammenhang mit der Kurzarbeit wurde für Kalenderjahr 2021 verlängert und kann nur bei aufrechten Dienstverhältnissen zur Anwendung kommen. Der pauschale Zuschlag von 15 % ist ebenso bei der Berechnung des Kontrollsechstels, bei der Aufrollung sowie bei der Anwendung des Zwölftels im Bereich des BUAG anzuwenden
Home-Office Pauschale
Die Home-Office-Pauschale ist ein freiwilliger Kostenersatz des Dienstgebers, der dem Dienstnehmer sv- und steuerfrei ausbezahlt werden kann.
Die Begünstigung ist mit maximal 100 Tagen pro Jahr und € 3,00 pro Tag limitiert. Leistet der Dienstgeber keinen Kostenersatz oder weniger als € 3,00 pro Tag, kann der Dienstnehmer den Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Zur Ermittlung des Differenzbetrages muss der Arbeitgeber die Homeoffice-Arbeitstage und die ausbezahlte Pauschale am L16 und am Lohnkonto anführen.
Als Home-Office-Tage gelten nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Arbeitet man beispielsweise nur den halben Tag in der Wohnung und fährt nachher in das Büro oder auf Dienstreise, so liegt kein Home-Office-Tag vor. Die Aufzeichnung der Home-Office-Tage ist durch den Arbeitgeber vorzunehmen.
Von der Home-Office-Regelung ist nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers umfasst (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz), sondern auch die Wohnung der Lebenspartnerin/des Lebenspartner und von nahen Angehörigen, wenn der Arbeitnehmer dort im Home-Office tätig wird. Parks oder andere öffentliche Flächen, Restaurants oder Cafés, Vereinslokale oder ähnliches fallen nicht darunter.
Für steuerliche Zwecke ist eine monatliche Zuordnung und somit eine Aufrollung bei verspäteter Abrechnung nicht notwendig, Alle Home-Office-Tage können am Jahresende abgerechnet werden.
Antworten auf häufig gestellte Fragen sind auf der Homepage des BMF zu finden: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html
Achtung: Ab 01.07.2021 dürfen Tage im Home Office für den Anspruch auf ein Pendlerpauschale nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund empfehlen wir die Home-Office-Tage im Rahmen der Lohnabrechnung den Kalendermonaten zuzuordnen. Der Dienstgeber muss bei Unterschreitung von 11 Tagen, an denen der Arbeitsweg bestritten wird, die Pendlerpauschale entsprechend kürzen.
Pensionsabfindung
Der Barwert für Pensionsabfindungen erhöht sich auf € 12.900,00.
Dienstgeberzuschlag
Die als DZ bezeichnete Kammerumlage 2 bleibt unverändert.
Zusammenlegung Finanzämter
Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz wurde die österreichische Finanzverwaltung nunmehr am 01.07.2020 neu strukturiert. Es gibt nur mehr zwei sachlich zuständige Arbeitgeberfinanzämter:
- Finanzamt Österreich
- Finanzamt für Großbetriebe
Bereits vorhandene Steuernummern werden eingefroren und bleiben auch nach einem Finanzamtswechsel unverändert. Im Rahmen der Reform werden Finanzämter teilweise in Dienststellen susammengefasst, dadurch kann es zu Änderung der Bankverbindung kommen:
- Wien 4/5/9/10/18/19 und Klosterneuburg (= Wien 4/5/10 und Wien 9/18/19 Klosterneuburg)
- Weinviertel (= Gänserndorf, Mistelbach und Hollabrunn, Korneuburg, Tulln)
- Niederösterreich Mitte (= Neunkirchen, Wiener Neustadt und Lilienfeld, Sankt Pölten)
- Steiermark Mitte (= Graz-Umgebung und Bruck, Leoben, Mürzzuschlag)
- Klagenfurt, Sankt Veit, Wolfsberg (= Klagenfurt und St. Veit, Wolfsberg)
- Tirol Ost (= Kitzbühel, Lienz und Kufstein, Schwaz)
- Vorarlberg (= Bregenz und Feldkirch)
L16 Formular
Am L16-Formular entfällt der übrige Abzug "Aushilfskräfte gemäß § 3. Abs. 1 Z 11 lit. a".
Sachbezüge
Sachbezug Zinsersparnis
Der Prozentsatz zur Berechnung des Sachbezugs beträgt für das Jahr 2021 unverändert 0,5 %.
Sachbezug Dienstwohnung
Die Richtwerte pro m² zur Berechnung des Sachbezugs bleiben für das Jahr 2021 unverändert.