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›Gesetzliche Änderungen

Gesetzliche Änderungen

  • ab 2025.01
  • ab 2024.01
  • ab 2023.01
  • ab 2022.07
  • ab 2022.05
  • ab 2022.01
  • ab 2021.07
  • ab 2021.01
  • ab 2020.07
  • ab 2020.01
  • ab 2019.01

Gesetzliche Änderungen ab Jänner 2024

SV-rechtliche Werte

Höchstbeitragsgrundlagen

monatlich in €täglich in €Sonderzahlungen in €
6.060,00202,0012.120,00

Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag

Beitragsgrundlage in €Kürzung in %AV DN-Anteil in %Verrechnungsgruppe
bis 1.951,002,950,0A03
bis 2.128,001,951,0A02
bis 2.306,000,952,0A01
über 2.306,000,02,95

Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse ab 01.01.2016

Beitragsgrundlage in €Kürzung in %AV DN-Anteil in %Verrechnungsgruppe
bis 1.951,001,150,0A04
bis 2.128,000,151,0A05
über 2.128,000,01,15

Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze

monatlich in €täglich in €
518,44Entfällt ab 01.01.2017

Senkung Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird ab 01.01.2024 um 0,1 Prozent gesenkt. Aufgesplittet jeweils zu 0,05 % auf Dienstnehmer und Dienstgeber.

Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe

Der Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe wird von € 751,37 auf € 777,66 erhöht.

e-Card-Gebühr

Das Serviceentgelt der e-Card beträgt für das Jahr 2025 € 13,80 und ist bei der Lohnabrechnung 11/2024 mit der Verrechnungsbasis SE abzuführen.

UV-Beitrag Zivildiener

Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener für das Jahr 2024 beträgt € 6,44 monatlich und ist mit dem Zuschlag Z09 abzurechnen. Die Mindestbemessung beträgt € 1.373,10.

Reduktion der PV-Beiträge für erwerbstätige Pensionisten

Mit 01.04.2024 hat ELDA die Übermittlung der Anfang Jänner beschlossenen Reduktion der Pensionsversicherungsbeiträge für erwerbstätige Pensionisten freigegeben. Die Monate Jänner bis März sind für betroffene Dienstnehmer aufzurollen.

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 sieht vor, dass Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben und neben dem Pensionsbezug einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (sei es der bisherigen oder einer neuen Tätigkeit), keine Pensionsversicherungsbeiträge entrichten müssen. Diese Beiträge werden vom Bund aus Budgetmitteln getragen (§ 54b ASVG und § 794 Abs. 3 ASVG). Die Politik will damit Regelpensionsbezieher zum Weiterarbeiten bzw. zur Rückkehr in die Arbeitswelt motivieren. Allerdings gilt der Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge

  • nur für den Dienstnehmeranteil (10,25 %), d.h. die Pensionsversicherungsbeiträge des Dienstgebers sind davon nicht betroffen und somit normal zu entrichten,
  • nur für die laufenden Bezüge (also nicht für die Sonderzahlungen),
  • nur bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024 daher bis zu einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1.036,88), d.h. für einen darüber liegenden Beitragsgrundlagenteil sind die Pensionsversicherungsbeiträge ganz normal zu entrichten,
  • vorerst nur befristet für die Kalenderjahre 2024 und 2025.

Da die Begünstigung nur den Bereich der Sozialversicherung und nicht die Einkommensteuer betrifft, wird es aufgrund des neben der Pension bezogenen Erwerbseinkommens im Regelfall zu einer Nachversteuerung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) kommen.

Von der eben geschilderten Begünstigung für erwerbstätige Pensionsbezieher ist die seit 2019 mögliche Begünstigung für erwerbstätige Pensionsaufschieber zu unterscheiden: Wird die Regelpension von Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug bereits erfüllen würden, nicht in Anspruch genommen, kommt es für die Dauer von bis zu drei Jahren (36 Monate) zu einer Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge (§ 51 Abs. 7 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 APG). Dies gilt sowohl für den Dienstnehmer- als auch Dienstgeberanteil in Höhe von (aktuell) 10,25 % (Dienstnehmer) und 12,55 % (Dienstgeber). Die entfallenden Beiträge zur Pensionsversicherung werden auch in diesem Fall vom Bund getragen. Darüber hinaus wirkt sich diese aufgeschobene Inanspruchnahme auf die Höhe des (künftigen) Pensionsbezuges aus: Der Pensionsaufschub-Bonus (Erhöhung der Pension) beträgt ab 01.01.2024 5,1 % pro Aufschiebungsjahr.

Um den etwaigen Entfall bzw. die Reduktion der Pensionsversicherungsbeiträge in der Lohnverrechnung entsprechend berücksichtigen zu können, empfiehlt es sich, die in Frage kommenden Mitarbeiter über die Rechtslage zu informieren bzw. sie zur Bekanntgabe eines allfälligen Pensionsbezuges sowie Übermittlung eines entsprechenden Nachweises aufzufordern.

LSt-rechtliche Änderungen

Steuerstufen

Stufe bisher bis €Stufe 2024 bis €Steuersatz
11.693,0012.816,000 %
19.134,0020.818,0020 %
32.075,0034.513,0030 %
62.080,0066.612,0040 %
93.120,0099.266,0048 %
1.000.000,001.000.000,0050 %
darüber55 %

Verkehrsabsetzbetrag

Höhe bisher in €Höhe 2024 in €
Verkehrsabsetzbetrag421,00463,00
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag726,00798,00
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag684,00752,00
Einschleifgrenzenbisher in €2024 in €
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag12.835,00 bis 13.676,0014.106,00 bis 15.030,00
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag16.832,00 bis 25.774,0018.499,00 bis 28.326,00

Pensionistenabsetzbetrag

Höhe bisher in €Höhe 2024 in €
Pensionistenabsetzbetrag868,00954,00
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag1.278,001.405,00
Einschleifgrenzenbisher in €2024 in €
Pensionistenabsetzbetrag18.410,00 bis 26.826,0020.233,00 bis 29.482,00
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag20.967,00 bis 26.826,0023.043,00 bis 29.482,00

Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag

Höhe bisher in €Höhe 2024 in €
1 Kind520,00572,00
2 Kinder704,00774,00
jedes weitere Kind232,00255,00
maximale (Partner) Einkünfte6.312,006.937,00

Pensionsabfindung

Der Barwert für Pensionsabfindungen erhöht sich auf € 15.600,00.

Erhöhung des Steuerfreibetrages gemäß § 68

Höhe bisher in €Höhe 2024 in €
§ 68 Abs. 1 EStG Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen; SFN-Zuschläge360,00400,00
§ 68 Abs. 1 EStG überwiegende Nachtarbeit540,00600,00
§ 68 Abs. 2 EStG Zuschlag 50 % des Grundlohnes86,00200,00

Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 befristete Übergangsregelung für Zuschläge 50 % des Grundlohnes für die ersten 18 Überstunden im Monat.

Erhöhung Familienbonus Plus für Kinder ab 18 Jahren

Der Familienbonus Plus erhöht sich von € 650,16 auf € 700,08 pro Jahr für Kinder ab 18 Jahren.

Senkung DB-Beitrag

Ab dem Kalenderjahr 2025 wird der DB-Beitrag von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt. Für die Jahre 2023 und 2024 ist eine vorzeitige Senkung unter folgenden Voraussetzungen möglich.

  • Festlegung in einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. KV)
  • Festlegung auch innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern möglich

Die Festlegung kann formlos erfolgen und bei der Entrichtung des Beitrages vorgenommen werden. Es wird empfohlen rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen.

In cpulohn.xpress wird ab 2023 der DB-Beitrag automatisch mit 3,7 % berechnet. Eine Vorlage für den internen Aktenvermerk finden Sie auf der [Homepage der WKO].

Dienstgeberzuschlag

Die als DZ bezeichnete Kammerumlage 2 wird ab 01.01.2024 wie folgt geändert:

BundeslandHöhe DZ bisherHöhe DZ neu
Burgenland0,42%0,40%
Kärnten0,39%0,37%
Niederösterreich0,38%0,35%
Oberösterreich0,34%0,32%
Salzburg0,39%0,36%
Steiermark0,36%0,34%
Tirol0,41%0,39%
Vorarlberg0,37%0,33%
Wien0,38%0,36%

Sachbezug Zinsersparnis

Ab 2024 ist der Vorteil aus dem Dienstverhältnis für variable oder fix verzinste Dienstgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse unterschiedlich zu bewerten.

Der Sachbezug für Dienstgeberdarlehen/Gehaltsvorschüsse mit einem variablen Zinssatz ist wie bisher mit der Monatsdurchschnittstabelle des 12-Monats-Euribor für den Zeitraum 01.10. des Vorjahres bis zum 30.09. des laufenden Jahres zuzüglich 0,75 % zu berechnen. Der Höchstzinssatz zur Berechnung des Sachbezugs erhöht sich für das Jahr 2024 von 1,0 % auf 4,5 %.

Für den Sachbezug bei Dienstgeberdarlehen/Gehaltsvorschüsse mit einem fixen Zinssatz (auch zinsfrei) ist der von der ÖNB für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um einen Abschlag von 10% heranzuziehen. Dieser Zinssatz bleibt über den Fixzinszeitraum unverändert.

Für bereits bestehende Darlehensverträge mit Fixzinssatz, welche zwischen 01.01.2003 und 31.12.2023 abgeschlossen wurden, gilt ab 01.01.2024 die Neuregelung. Nur wenn der Dienstnehmer bis 30.06.2024 widerspricht, ist die Regelung für variable Zinsen anzuwenden.

Beispiele

Sachbezug Dienstwohnung

BundeslandRichtwerte bisherRichtwerte neu ab 2024
Burgenland5,61 Euro6,09 Euro
Kärnten7,20 Euro7,81 Euro
Niederösterreich6,31 Euro6,85 Euro
Oberösterreich6,66 Euro7,23 Euro
Salzburg8,50 Euro9,22 Euro
Steiermark8,49 Euro9,21 Euro
Tirol7,50 Euro8,14 Euro
Vorarlberg9,44 Euro10,25 Euro
Wien6,15 Euro6,67 Euro

Entfall Befristung für das Homeoffice-Pauschale

Das Pauschale von bis zu € 3,00 pro Homeoffice-Tag steht nunmehr unbefristet, inhaltlich aber im Vergleich zur bisherigen Regelung unverändert zu.

Altersteilzeit - übernommene SV-DN-Anteile

Die Übernahme der erhöhten Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber stellte ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und erhöhte die Lohnnebenkosten. Zur Vereinfachung der Lohnverrechnung wird nun in § 27 Abs. 2 AIVG eine Tragungsregel für die Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge eingeführt, sodass die Übernahme durch den Dienstgeber keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr darstellt. Die Änderung tritt ab 01.01.2024 in Kraft.

Mitarbeiterprämie

Im Jahr 2024 besteht die Möglichkeit, den Dienstnehmern abgabenfreie Prämien (Zulagen, Bonuszahlungen) zu gewähren, wenn

  • im Kollektivvertrag oder
  • in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird, oder
  • in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn in der betreffenden Branche kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert, oder
  • in betriebsratslosen Betrieben in einer mit allen Arbeitnehmern geschlossenen Vereinbarung, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.

Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden (wobei 2022 bzw. 2023 gewährte Teuerungsprämien hier unschädlich sind). Für sich alleine oder zusammen mit einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) darf das steuerfreie Ausmaß der „Mitarbeiterprämie“ den Jahresfreibetrag von € 3.000,00 nicht überschreiten

Beispiel

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