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›Gesetzliche Änderungen

Gesetzliche Änderungen

  • ab 2025.01
  • ab 2024.01
  • ab 2023.01
  • ab 2022.07
  • ab 2022.05
  • ab 2022.01
  • ab 2021.07
  • ab 2021.01
  • ab 2020.07
  • ab 2020.01
  • ab 2019.01

Gesetzliche Änderungen ab Jänner 2025

SV-rechtliche Werte

Höchstbeitragsgrundlagen

monatlich in €täglich in €Sonderzahlungen in €
6.450,00215,0012.900,00

Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag

Beitragsgrundlage in €Kürzung in %AV DN-Anteil in %Verrechnungsgruppe
bis 2.074,002,950,0A03
bis 2.262,001,951,0A02
bis 2.451,000,952,0A01
über 2.451,000,02,95

Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse

Beitragsgrundlage in €Kürzung in %AV DN-Anteil in %Verrechnungsgruppe
bis 2.074,001,150,0A04
bis 2.262,000,151,0A05
über 2.262,000,01,15

Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze

monatlich in €täglich in €
551,10Entfällt ab 01.01.2017

Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe

Der Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe wird von € 777,66 auf € 826,65 erhöht.

e-Card-Gebühr

Das Serviceentgelt der e-Card beträgt für das Jahr 2026 € 14,65 und ist bei der Lohnabrechnung 11/2025 mit der Verrechnungsbasis SE abzuführen.

Schlechtwetterentschädigung bei Auslandstätigkeit

Für die Tätigkeit auf Baustellen im Ausland ist eine Schlechtwetterentschädigung in Höhe von 60 % und auch für den Differenzbetrag der Krankenversicherungsbeitrag (siehe §§ 6 und 7 BSchG) aber kein Beitrag zur Schlechtwetterentschädigung zu leisten.

Aktuell hat der Dienstgeber in solchen Konstellationen keine Möglichkeit, die Schlechtwetterentschädigung mit der mBGM korrekt abzurechnen, daher wurde das Tarifsystem um die Ergänzung E15 erweitert.

GruppeBezeichnung
B001E15Bauarbeiter Auslandsbaustelle
B001E01E15Bauarbeiter Nachtschwerarbeit Auslandsbaustelle
B045E15Bauarbeiterlehrlinge Auslandsbaustelle
B045E01E15Bauarbeiterlehrlinge Nachtschwerarbeit Auslandsbaustelle
B105E15Bauarbeiter (mit LK) Auslandsbaustelle
B201E15Bauarbeiter - Bund, Land, Gemeinde (mit AK) Auslandsbaustelle
B202E15Bauarbeiter - Bund, Land, Gemeinde (ohne AK) Auslandsbaustelle

UV-Beitrag Zivildiener

Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener für das Jahr 2025 beträgt € 6,85 monatlich und ist mit dem Zuschlag Z09 abzurechnen. Die Mindestbemessung beträgt € 1.459,50.

LSt-rechtliche Änderungen

Steuerstufen

Stufe bisher bis €Stufe 2025 bis €Steuersatz
12.816,0013.308,000 %
20.818,0021.617,0020 %
34.513,0035.836,0030 %
66.612,0069.166,0040 %
99.266,00103.072,0048 %
1.000.000,001.000.000,0050 %
darüber55 %

Verkehrsabsetzbetrag

Höhe bisher in €Höhe 2025 in €
Verkehrsabsetzbetrag463,00487,00
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag798,00838,00
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag752,00790,00
Einschleifgrenzenbisher in €2025 in €
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag14.106,00 bis 15.030,0014.812,00 bis 15.782,00
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag18.499,00 bis 28.326,0019.424,00 bis 29.743,00

Pensionistenabsetzbetrag

Höhe bisher in €Höhe 2025 in €
Pensionistenabsetzbetrag954,001.002,00
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag1.405,001.476,00
Einschleifgrenzenbisher in €2025 in €
Pensionistenabsetzbetrag20.233,00 bis 29.482,0021.245,00 bis 30.957,00
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag23.043,00 bis 29.482,0024.196,00 bis 30.957,00

Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag

Höhe bisher in €Höhe 2025 in €
1 Kind572,00601,00
2 Kinder774,00813,00
jedes weitere Kind255,00268,00
maximale (Partner) Einkünfte6.937,007.284,00

Pensionsabfindung

Der Barwert für Pensionsabfindungen erhöht sich auf € 15.900,00.

Senkung DB-Beitrag

Ab 2025 gilt - wie gesetzlich bereits vor zwei Jahren beschlossen - ein genereller DB-Satz von 3,7 %, ohne dass wie für die Jahre 2023 und 2024 ein interner Aktenvermerk oder eine sonstige lohngestaltende Vorschrift nötig ist.

Dienstgeberzuschlag

Die als DZ bezeichnete Kammerumlage 2 wird ab 01.01.2025 wie folgt geändert:

BundeslandHöhe DZ bisherHöhe DZ neu
Burgenland0,40%0,40%
Kärnten0,37%0,37%
Niederösterreich0,35%0,34%
Oberösterreich0,32%0,31%
Salzburg0,36%0,36%
Steiermark0,34%0,34%
Tirol0,39%0,39%
Vorarlberg0,33%0,33%
Wien0,36%0,36%

Sachbezug Zinsersparnis

Der Höchstzinssatz zur Berechnung des Sachbezugs für Dienstgeberdarlehen/Gehaltsvorschüsse mit einem variablen Zinssatz bleibt mit 4,5 % zum Vorjahr unverändert.

Sachbezug Dienstwohnung

Die Richtwerte pro m² zur Berechnung des Sachbezugs bleiben für das Jahr 2025 unverändert.

Durch eine Novelle zur Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 290/2024 vom 24.10.2024) kommt es ab 01.01.2025 zu einer Erleichterung der abgabenrechtlichen Begünstigung bei kleinen arbeitsplatznahen Dienstwohnungen (ohne Lebensmittelpunkt):

  • Der Grenzwert für die Sachbezugsfreiheit wird von 30 m² auf 35 m² erhöht.
  • Der Grenzwert für die Anwendung des 35 %-Abschlags vom Sachbezugswert (bei maximal 12 Monate durchgehend zur Verfügung gestelltem Wohnraum) wird von 40 m² auf 45 m² erhöht.
  • Bei Dienstwohnungen, die von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam genutzt werden, sind die Gemeinschaftsräume zur Beurteilung der genannten Quadratmetergrenzen künftig nicht mehr pro Arbeitnehmer voll, sondern nur noch anteilig (pro Kopf) zuzurechnen.

Die bloß anteilsmäßige Zuordnung der gemeinsam genutzten Räume (nach Köpfen) gilt laut BMF tatsächlich nur für die Abgrenzung, ob die quadratmeterabhängige Befreiung (35 m²) bzw. Begünstigung (45 m²) als Kleindienstwohnung zutrifft oder nicht. Wenn sich die Anwendung einer Sachbezugspflicht ergibt, muss die Berechnung des Sachbezuges nach Ansicht des BMF entsprechend der bisherigen „Logik“ erfolgen, also mit voller Zuordnung der gemeinsam genutzten Räume. Siehe dazu die Rz 162f der Lohnsteuerrichtlinien (in der Fassung des LStR-Wartungserlasses 2024).

L16 Formular

Der Ausdruck wird an die ELDA-Meldungen angepasst und um den Kostenersatz für das Laden eines Firmen-Elektroautos erweitert. Für das Jahr 2025 wird die steuerfreie Mitarbeiterprämie entfernt und Home-Office in Telearbeit umbenannt.

Umbenennung Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale

Damit im Arbeits- und Steuerrecht ein einheitlicher Begriff verwendet wird, erfolgt eine Änderung des Begriffs im EStG. Außerdem werden die zulässigen Örtlichkeiten (z.B. Wohnung von Angehörigen, Coworking-Spaces) erweitert. Das steuerfreie Pauschale von bis zu € 3,00 pro Tag für maximal 100 Tage pro Jahr bleibt unverändert.

ab 2024.01 →
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    • Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag
    • Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse
    • Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze
    • Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe
    • e-Card-Gebühr
    • Schlechtwetterentschädigung bei Auslandstätigkeit
    • UV-Beitrag Zivildiener
  • LSt-rechtliche Änderungen
    • Steuerstufen
    • Verkehrsabsetzbetrag
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    • Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag
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