Gesetzliche Änderungen ab Jänner 2025
SV-rechtliche Werte
Höchstbeitragsgrundlagen
monatlich in € | täglich in € | Sonderzahlungen in € |
---|---|---|
6.450,00 | 215,00 | 12.900,00 |
Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag
Beitragsgrundlage in € | Kürzung in % | AV DN-Anteil in % | Verrechnungsgruppe |
---|---|---|---|
bis 2.074,00 | 2,95 | 0,0 | A03 |
bis 2.262,00 | 1,95 | 1,0 | A02 |
bis 2.451,00 | 0,95 | 2,0 | A01 |
über 2.451,00 | 0,0 | 2,95 |
Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse
Beitragsgrundlage in € | Kürzung in % | AV DN-Anteil in % | Verrechnungsgruppe |
---|---|---|---|
bis 2.074,00 | 1,15 | 0,0 | A04 |
bis 2.262,00 | 0,15 | 1,0 | A05 |
über 2.262,00 | 0,0 | 1,15 |
Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze
monatlich in € | täglich in € |
---|---|
551,10 | Entfällt ab 01.01.2017 |
Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe
Der Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe wird von € 777,66 auf € 826,65 erhöht.
e-Card-Gebühr
Das Serviceentgelt der e-Card beträgt für das Jahr 2026 € 14,65 und ist bei der Lohnabrechnung 11/2025 mit der Verrechnungsbasis SE abzuführen.
Schlechtwetterentschädigung bei Auslandstätigkeit
Für die Tätigkeit auf Baustellen im Ausland ist eine Schlechtwetterentschädigung in Höhe von 60 % und auch für den Differenzbetrag der Krankenversicherungsbeitrag (siehe §§ 6 und 7 BSchG) aber kein Beitrag zur Schlechtwetterentschädigung zu leisten.
Aktuell hat der Dienstgeber in solchen Konstellationen keine Möglichkeit, die Schlechtwetterentschädigung mit der mBGM korrekt abzurechnen, daher wurde das Tarifsystem um die Ergänzung E15 erweitert.
Gruppe | Bezeichnung |
---|---|
B001E15 | Bauarbeiter Auslandsbaustelle |
B001E01E15 | Bauarbeiter Nachtschwerarbeit Auslandsbaustelle |
B045E15 | Bauarbeiterlehrlinge Auslandsbaustelle |
B045E01E15 | Bauarbeiterlehrlinge Nachtschwerarbeit Auslandsbaustelle |
B105E15 | Bauarbeiter (mit LK) Auslandsbaustelle |
B201E15 | Bauarbeiter - Bund, Land, Gemeinde (mit AK) Auslandsbaustelle |
B202E15 | Bauarbeiter - Bund, Land, Gemeinde (ohne AK) Auslandsbaustelle |
UV-Beitrag Zivildiener
Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener für das Jahr 2025 beträgt € 6,85 monatlich und ist mit dem Zuschlag Z09 abzurechnen. Die Mindestbemessung beträgt € 1.459,50.
LSt-rechtliche Änderungen
Steuerstufen
Stufe bisher bis € | Stufe 2025 bis € | Steuersatz |
---|---|---|
12.816,00 | 13.308,00 | 0 % |
20.818,00 | 21.617,00 | 20 % |
34.513,00 | 35.836,00 | 30 % |
66.612,00 | 69.166,00 | 40 % |
99.266,00 | 103.072,00 | 48 % |
1.000.000,00 | 1.000.000,00 | 50 % |
darüber | 55 % |
Verkehrsabsetzbetrag
Höhe bisher in € | Höhe 2025 in € | |
---|---|---|
Verkehrsabsetzbetrag | 463,00 | 487,00 |
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag | 798,00 | 838,00 |
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | 752,00 | 790,00 |
Einschleifgrenzen | bisher in € | 2025 in € |
---|---|---|
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag | 14.106,00 bis 15.030,00 | 14.812,00 bis 15.782,00 |
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | 18.499,00 bis 28.326,00 | 19.424,00 bis 29.743,00 |
Pensionistenabsetzbetrag
Höhe bisher in € | Höhe 2025 in € | |
---|---|---|
Pensionistenabsetzbetrag | 954,00 | 1.002,00 |
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | 1.405,00 | 1.476,00 |
Einschleifgrenzen | bisher in € | 2025 in € |
---|---|---|
Pensionistenabsetzbetrag | 20.233,00 bis 29.482,00 | 21.245,00 bis 30.957,00 |
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | 23.043,00 bis 29.482,00 | 24.196,00 bis 30.957,00 |
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag
Höhe bisher in € | Höhe 2025 in € | |
---|---|---|
1 Kind | 572,00 | 601,00 |
2 Kinder | 774,00 | 813,00 |
jedes weitere Kind | 255,00 | 268,00 |
maximale (Partner) Einkünfte | 6.937,00 | 7.284,00 |
Pensionsabfindung
Der Barwert für Pensionsabfindungen erhöht sich auf € 15.900,00.
Senkung DB-Beitrag
Ab 2025 gilt - wie gesetzlich bereits vor zwei Jahren beschlossen - ein genereller DB-Satz von 3,7 %, ohne dass wie für die Jahre 2023 und 2024 ein interner Aktenvermerk oder eine sonstige lohngestaltende Vorschrift nötig ist.
Dienstgeberzuschlag
Die als DZ bezeichnete Kammerumlage 2 wird ab 01.01.2025 wie folgt geändert:
Bundesland | Höhe DZ bisher | Höhe DZ neu |
---|---|---|
Burgenland | 0,40% | 0,40% |
Kärnten | 0,37% | 0,37% |
Niederösterreich | 0,35% | 0,34% |
Oberösterreich | 0,32% | 0,31% |
Salzburg | 0,36% | 0,36% |
Steiermark | 0,34% | 0,34% |
Tirol | 0,39% | 0,39% |
Vorarlberg | 0,33% | 0,33% |
Wien | 0,36% | 0,36% |
Sachbezug Zinsersparnis
Der Höchstzinssatz zur Berechnung des Sachbezugs für Dienstgeberdarlehen/Gehaltsvorschüsse mit einem variablen Zinssatz bleibt mit 4,5 % zum Vorjahr unverändert.
Sachbezug Dienstwohnung
Die Richtwerte pro m² zur Berechnung des Sachbezugs bleiben für das Jahr 2025 unverändert.
Durch eine Novelle zur Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 290/2024 vom 24.10.2024) kommt es ab 01.01.2025 zu einer Erleichterung der abgabenrechtlichen Begünstigung bei kleinen arbeitsplatznahen Dienstwohnungen (ohne Lebensmittelpunkt):
- Der Grenzwert für die Sachbezugsfreiheit wird von 30 m² auf 35 m² erhöht.
- Der Grenzwert für die Anwendung des 35 %-Abschlags vom Sachbezugswert (bei maximal 12 Monate durchgehend zur Verfügung gestelltem Wohnraum) wird von 40 m² auf 45 m² erhöht.
- Bei Dienstwohnungen, die von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam genutzt werden, sind die Gemeinschaftsräume zur Beurteilung der genannten Quadratmetergrenzen künftig nicht mehr pro Arbeitnehmer voll, sondern nur noch anteilig (pro Kopf) zuzurechnen.
Die bloß anteilsmäßige Zuordnung der gemeinsam genutzten Räume (nach Köpfen) gilt laut BMF tatsächlich nur für die Abgrenzung, ob die quadratmeterabhängige Befreiung (35 m²) bzw. Begünstigung (45 m²) als Kleindienstwohnung zutrifft oder nicht. Wenn sich die Anwendung einer Sachbezugspflicht ergibt, muss die Berechnung des Sachbezuges nach Ansicht des BMF entsprechend der bisherigen „Logik“ erfolgen, also mit voller Zuordnung der gemeinsam genutzten Räume. Siehe dazu die Rz 162f der Lohnsteuerrichtlinien (in der Fassung des LStR-Wartungserlasses 2024).
L16 Formular
Der Ausdruck wird an die ELDA-Meldungen angepasst und um den Kostenersatz für das Laden eines Firmen-Elektroautos erweitert. Für das Jahr 2025 wird die steuerfreie Mitarbeiterprämie entfernt und Home-Office in Telearbeit umbenannt.
Umbenennung Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale
Damit im Arbeits- und Steuerrecht ein einheitlicher Begriff verwendet wird, erfolgt eine Änderung des Begriffs im EStG. Außerdem werden die zulässigen Örtlichkeiten (z.B. Wohnung von Angehörigen, Coworking-Spaces) erweitert. Das steuerfreie Pauschale von bis zu € 3,00 pro Tag für maximal 100 Tage pro Jahr bleibt unverändert.