Gesetzliche Änderungen ab Juli 2020
LSt-rechtliche Änderungen
Durch die Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetz 2020 soll Österreich im Bereich des Abgabenrechts gestärkt aus der COVID-19-Krise kommen. Das Gesetzespaket soll unter anderem Niedrigverdiener entlasten.
Senkung des Eingangssteuersatzes
Mit dem Ziel, Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen in Zeiten der Corona-Krise und danach zu stärken, wird in einem ersten Schritt der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommenssteuer von 25 % auf 20 % rückwirkend ab 01.01.2020 gesenkt. Der Eingangssteuersatz von 20 % kommt daher ab dem Veranlagungsjahr 2020 zur Anwendung.
Auf Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist vom Arbeitgeber bereits der neue Tarif anzuwenden. Für die Monate Jänner 2020 bis zur Kundmachung bzw. der Anpassung der Lohnverrechnungssoftware (spätestens bis 30.09.2020) ist die Tarifsenkung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung zu berücksichtigen.
Jahressechstelberechnung im Zusammenhang mit Kurzarbeit
Damit Arbeitnehmer in der COVID-19-Kurzarbeit durch die in dieser Zeit verminderten laufenden Bezügen beim Jahressechstel nicht benachteiligt sind, wird für diese Arbeitnehmergruppe das Jahressechstel pauschal um 15 % erhöht.
Diese Sonderregelung gilt nur im Zusammenhang mit der Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 und kann nur bei aufrechten Dienstverhältnissen zur Anwendung kommen. Der pauschale Zuschlag von 15 % ist ebenso bei der Berechnung des Kontrollsechstels, bei der Aufrollung sowie bei der Anwendung des Zwölftels im Bereich des BUAG anzuwenden