Gesetzliche Änderungen ab Juli 2022
LSt-rechtliche Änderungen
Familienbonus Plus und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
Mit dem Teuerungsentlastungspaket und auf Grund eines EuGH-Urteils wurden rückwirkende Änderungen und eine Aufrollungsverpflichtung für Dienstgeber beschlossen.
Erhöhung Familienbonus Plus
Die im Jänner mit dem ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus per 01.07.2022 wird zur finanziellen Entlastung der Familien mit dem Teuerungsentlastungspaket bereits per 01.01.2022 gültig.
Der Familienbonus Plus erhöht sich rückwirkend von 1.500,00 Euro auf 2.000,16 Euro pro Jahr für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und von 500,16 Euro auf 650,16 Euro pro Jahr für Kinder ab 18 Jahren.
Wurde in der Lohnabrechnung im Jahr 2022 bisher der Familienbonus Plus berücksichtigt, haben Dienstgeber für Ihre Dienstnehmer so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.09.2022 eine Aufrollung vorzunehmen, sofern die technischen ond organisatorischen Möglichkeiten vorliegen.
Entfall der Indexierung
Für Kinder, die den ständigen Aufenthalt außerhalb von Österreich, aber innerhalb der EU, EWR bzw. Schweiz haben, wurde bisher die Höhe des Familienbonus und des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag vom Preisniveau des Aufenthaltslandes bestimmt.
Nach einem Urteil des EuGH verstößt diese Regelung gegen EU-Recht. In seinem Gutachten kommt er zum Schluss: Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten müssen in Österreich die gleichen Beihilfen wie österreichische Arbeitnehmer erhalten können - und das "unabhängig vom Aufenthaltsort ihrer Kinder".
Wurden in der Lohnabrechnung im Jahr 2022 niedrigere Absetzbeträge berücksichtigt, haben Dienstgeber für Ihre Dienstnehmer so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.09.2022 eine Aufrollung vorzunehmen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten vorliegen. Die Jahre 2019 bis 2021 werden im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet.
Bei einem höheren Index ist dieser in der Lohnabrechnung Juli letztmalig anzuwenden.
Steuerfreie Gewinnbeteiligung § 3 (1) Z35 EStG
Seit 01.01.2022 besteht die Möglichkeit von Unternehmen ihre Mitarbeiter am Jahreserfolg zu beteiligen. Steuerfrei möglich ist eine Gewinnbeteiligung bis maximal 3.000,00 Euro jährlich.
Die Beteiligung muss allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Darunter fallen Großgruppen wie z.B. alle Angestellten, alle Arbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie z.B. Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal und Verkaufspersonal. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser eine Gruppe dar. Innerhalb aller Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern kann die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (z.B. im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges).
Eine Gewinnbeteiligung knüpft grundsätzlich an den Gewinn an. Die konkrete Gewährung kann aber auch an die für das Unternehmen passenden, objektivierbaren Erfolgsgrößen anknüpfen (z.B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis). Die Beteiligung ist allerdings durch den Erfolg des Unternehmens gedeckelt. Hier wird grundsätzlich auf das EBIT des Vorjahres abgestellt, das aus der unternehmensrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung abgeleitet werden kann.
Die Zahlung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem. § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG (z.B. Kollektivverträge) und auch nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnverrechnung erfolgen. Gehaltsumwandlungen sind damit nicht umfasst. Klargestellt wurde allerdings, dass individuell vereinbarte Leinstungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurden, nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns gelten.
Die Befreiung bezieht sich nur auf die Einkommensteuer, nicht auf die Sozialversicherung, den DB, DZ oder die Kommunalsteuer.
Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen gilt ab 2022 und bezieht sich somit auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021.
Teuerungsprämie § 124b Z408 EStG
Mit dem Teuerungsentlastungspaket wurde für die Jahre 2022 und 2023 die Möglichkeit geschaffen, den Dienstnehmern abgabenfreie Prämien (Zulagen, Bonuszahlungen) zum Ausgleich der Teuerung zu gewähren.
Der allgemeine Freibetrag beträgt 2.000,00 Euro pro Jahr. Die maximale Abgabenfreiheit erhöht sich auf 3.000,00 Euro, wenn die Gewährung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (kollektive Regelung gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG, darunter fällt auch die Gewährung für alle Arbeitnehmer oder sachlich abgrenzbare Arbeitnehmergruppen).
Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer).
Der abgabenfreie Maximalbetrag (3.000,00 Euro jährlich) gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG. Es darf sich um keine Bezugsumwandlung handeln (abgabenschädlich wäre also z.B. die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie).
Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gilt für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden (§ 124b Z408 EStG).
Teuerungsabsetzbetrag für Pensionisten § 124b Z407 EStG
Bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag von 500,00 Euro bis zu Pensionseinkünften von 20.500,00 Euro im Kalenderjahr zu und verringert sich bei Einkünften zwischen 20.500,00 Euro und 25.500,00 Euro gleichmäßig einschleifend auf null.
Sollte es bei Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrags zu einer Gesamtsteuerbelastung von unter null kommen, so werden 100 % bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (maximal 1.050,00 Euro) bei der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet.