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Gesetzliche Änderungen

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  • ab 2021.07
  • ab 2021.01
  • ab 2020.07
  • ab 2020.01
  • ab 2019.01

Gesetzliche Änderungen ab Janner 2019

SV-rechtliche Werte

Senkung UV-Beitrag

Der Unfallversicherungsbeitrag wird von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt.

Höchstbeitragsgrundlagen

monatlich in €täglich in €Sonderzahlungen in €
5.220,00174,0010.440,00

Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag

Beitragsgrundlage in €Kürzung in %AV DN-Anteil in %Verrechnungsgruppe
bis 1.681,003,00,0A03
bis 1.834,002,01,0A02
bis 1.987,001,02,0A01
über 1.987,000,03,0

Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse ab 01.01.2016

Beitragsgrundlage in €Kürzung in %AV DN-Anteil in %Verrechnungsgruppe
bis 1.681,001,20,0A04
bis 1.834,000,21,0A05
über 1.834,000,01,2

Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze

monatlich in €täglich in €
446,81Entfällt ab 01.01.2017

e-card-Gebühr

Das Serviceentgelt der e-card beträgt für das Jahr 2020 € 11,95 und ist bei der Lohnabrechnung 11/2019 mit der Verrechnungsbasis SE abzuführen.

Auflösungsabgabe

Die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2019 beträgt € 131,00 und ist mit der Verrechnungsbasis AA abzuführen.

LSt-rechtliche Werte

Familienbonus Plus

Seit 01.01.2019 ist der Familienbonus Plus ein Absetzbetrag und bewirkt somit eine direkte Steuerentlastung.

Höhe

Für jedes Kind steht ein Absetzbetrag (Familienbonus Plus) zu, und zwar

  • bis zum 18. Lebensjahr in Höhe von € 1.500,00 jährlich (€ 125,00 monatlich),
  • für volljährige Kinder in Höhe von € 500,16 jährlich (€ 41,68 monatlich),
  • EU, EWR, Schweiz: berechnet mit dem vergleichenden Preisniveau jedes einzelnen Mitgliedslandes mit Österreich (Verlautbarung bis 30. September für 2 Folgejahre).

Anspruchsvoraussetzungen

  • das Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht
  • ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird und
  • das Kind darf sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz aufhalten
  • kein Anspruch für Kinder mit Aufenthalt in Drittländern

Beginnt oder endet der Bezug von Familienbeihilfe während des Kalenderjahres, besteht Anspruch auf den Familienbonus Plus für die Monate, für welche Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus kann im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung beantragt werden, oder aber auch im Rahmen der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber mit dem Formular E30 berücksichtigt werden => dies gilt jedoch nicht für die 90% - Aufteilung.

Die Entscheidung von Eltern, ob nur einer der beiden den Familienbonus Plus zur Gänze beantragt oder ob beide jeweils die Hälfte beantragen, ist aber nur jahrweise möglich. 1

Antragsberechtigt

  • der Familienbeihilfenberechtigte
  • der (Ehe)Partner des Familienbeihilfenberechtigten
  • der Unterhaltsverpflichtete, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Für ein Kind kann der Familienbonus Plus pro Anspruchsberechtigten nur bei einem Arbeitgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Bei einer Mehrzahl anspruchsvermittelnder Kinder ist die Berücksichtigung für verschiedene Kinder auch bei mehreren Arbeitgebern möglich.

Auswirkungen

  • Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag und vermindert direkt die Lohnsteuer.
  • Der Familienbonus Plus ist als erster Absetzbetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer abzuziehen und ist mit der Höhe der Lohnsteuer begrenzt (keine Negativsteuer). Durch die Teilung des Absetzbetrages besteht eine Optimierungsmöglichkeit.

Indexierung AVAB/AEAB

Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag ab 01.01.2019 an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

Soll der Familienbonus Plus nicht zusätzlich berücksichtigt werden, bleiben bereits abgegebene Anträge zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag gültig, außer dem Dienstgeber ist bekannt, dass die Kinder nicht in Österreich wohnen.

Alleinverdienerabsetzbetrag

Mit dem neuen Formular E30 zur Beantragung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages und des Familienbonus Plus, muss der Dienstnehmer detaillierte Information zu den Kindern angeben. Daher sind die Kinder analog zum Familienbonus Plus als Angehörige zu speichern.

Dienstgeberzuschlag

Die als DZ bezeichnete Kammerumlage 2 wird ab 01.01.2019 wie folgt geändert:

BundeslandHöhe DZ neuHöhe DZ bisher
Burgenland0,42%0,44%
Kärnten0,39%0,41%
Niederösterreich0,38%0,40%
Oberösterreich0,34%0,36%
Salzburg0,40%0,42%
Steiermark0,37%0,39%
Tirol0,41%0,43%
Vorarlberg0,37%0,39%
Wien0,38%0,40%

Pensionsabfindung

Der Barwert wurde von € 12.300,00 auf € 12.600,00 erhöht.

Sachbezüge

Sachbezug Zinsersparnis

Der Prozentsatz zur Berechnung des Sachbezugs beträgt für das Jahr 2019 unverändert 0,5 %.

Sachbezug Dienstwohnung

Die Quadratmeterwerte bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Sachbezug PKW

Seit 2016 ist bei der Berechnung des Sachbezuges für die Privatnutzung eines PKWs ein CO²Grenzwert zu berücksichtigen. Die Grenze wird bis 2020 jährlich gesenkt:

AnschaffungsjahrCO²-Grenzwert
vor 2016130,00
2017127,00
2018124,00
2019121,00
ab 2020118,00

Bei den oben angeführten Werten handelt es sich um einen Auszug der gesetzlichen Änderungen, welche produktspezifisch in CPULohn.Xpress zur Anwendung kommen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

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  • SV-rechtliche Werte
    • Senkung UV-Beitrag
    • Höchstbeitragsgrundlagen
    • Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag
    • Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse ab 01.01.2016
    • Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze
    • e-card-Gebühr
    • Auflösungsabgabe
  • LSt-rechtliche Werte
    • Familienbonus Plus
    • Indexierung AVAB/AEAB
    • Alleinverdienerabsetzbetrag
    • Dienstgeberzuschlag
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    • Sachbezug Zinsersparnis
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