1/6 Kontrolle §77 (4a) EStG
Kontrollsechstel ab 2020
Seit 2020 ist im Dezember und bei Endabrechnungen von arbeitsrechtlich beendeten Dienstverhältnissen eine Kontrollberechnung des Jahressechstels bzw. Jahreszwölftel (bei BUAK-Zugehörigkeit) für sonstige Bezüge § 67 (1,2) durchzuführen. Bei der Berechnung des Jahressechstels im Auszahlungmonat einer Sonderzahlung erfolgt eine fiktive Hochrechnung der laufenden Bezüge auf einen Jahresbezug. Für die Kontrollberechnung ist ein Sechstel der tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge heranzuziehen.
Ab 2021 ist auch eine Korrektur des Kontrollsechstels zu Gunsten des Dienstnehmers vorzunehmen. Um steuerliche Nachteile zu verhindern wurden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, die Ausnahmetatbestände wesentlich erweitert. Die Aufrollungsverpflichtung für sonstige Bezüge, wenn diese das Kontrollsechstel übersteigen, gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Elternkarenz (bereits im Jahr 2020)
- Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
- Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986
- Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AIVG
- Teilpension gemäß § 27a AIVG
- Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird
Eine Neuberechnung des Sechstelüberhangs zu Gunsten des Dienstnehmers ist auch bei zutreffen einer Ausnahme vorzunehmen.
- Ausnahmen durch Abrechnung mit Lohnart
Die Ausnahmen Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und Bezug von Altersteilzeitgeld bzw. Teilpension gemäß § 27 AIVG werden automatisch durch abgerechnete Lohnarten im Modul Brutto/Nettoberechnung erkannt.
- Ausnahmen durch Erfassung im Dienstnehmer
Die weiteren Ausnahmen sind vor der Dezember-Abrechnung bzw. einer Endabrechnung als Unterbrechung im Modul "Dienstnehmer" Untermenü "Zeiten" einzutragen (Elternkarenz, Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986).
Abrechnung:
- Zuerst ist die laufende Abrechnung durchzuführen.
- Anschließend das Modul "1/6 Kontrolle §77 (4a) EStG" auswählen.
Module 1/6 Kontrolle §77 (4a) EStG - Kalenderjahr bzw. Dienstnehmer auswählen und "Kontrollieren & Speichern" klicken.
Module 1/6 Kontrolle §77 (4a) EStG
Das Kontrollsechstel kann im Anschluss mit Hilfe des Jahreslohnkontos geprüft werden.
Sollten Änderungen durch Berücksichtigung von Vorbzügen notwendig sein, können diese mittels Klick auf "manuelles Kontrollsechstel" geändert werden.
Achtung: Ein Periodenabschluß für den Monat Dezember bzw. bei Austritten ist ohne Durchführung des Modul "1/6 Kontrolle §77 (4a) EStG" nicht möglich.