cpulohn.xpress® Dokumentation

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Steuerreform 2020

cpu-informatik.at
Module Steuerreform 2020

Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Senkung Eingangssteuersatz

Der Prozentsatz der ersten Progressionsstufe wird rückwirkend per 01.01.2020 von 25% auf 20% gesenkt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet für seine Arbeitnehmer bis spätestens 30. September eine Aufrollung vorzunehmen. Die Aufrollung ist in cpulohn.xpress® vor der Abrechnung zu aktivieren. Bei der Aufrollung werden nur Dienstnehmer berücksichtigt, welche bisher Lohnsteuer entrichten mussten. Diese rückwirkende Änderung des Eingangssteuersatzes kann sich auch auf die Berechnung des Wochengeldes vor der Geburt eines Kindes auswirken. Die Neuberechnung des Wochengeldes erfolgt nur auf Antrag, wobei die Übermittlung einer korrigierten Arbeits- und Entgeltbestätigung des Dienstgebers als Antrag für die Neuberechnung gewertet wird. Das gilt auch im Fall von freien Dienstnehmerinnen. Bei der Berechung des Wochengeldes bei freien Dienstnehmerinnen ist der neue Eingangssteuersatz zu berücksichtigen; die gebührenden Freibeträge sind unverändert.

Bitte führen Sie folgende Schritte aus:

  1. Vor der Abrechnung Button "LSt-Rollung 2020" auswählen

cpu-informatik.at
LSt-Rollung 2020

  1. Button "automatisch aufrollen" anklicken

cpu-informatik.at
automatisch aufrollen

  1. Im Anschluß wird ein Protokoll erstellt.

cpu-informatik.at
Protokoll Aufrollung

Aufrollung Bonuszahlungen § 124b Z350 und Zulagen § 124b Z350

Mit dem Bundesgesetzblatt I Nr. 103/2020 veröffentlicht am 16.09.2020 wurde eine rückwirkende Lohnnebenkosten-Befreiung von Zulagen und Bonuszahlungen aufgrund der COVID-19-Krise beschlossen. Somit entfallen auch DB, DZ und KommSt-Beiträge.

Gesetzliche Grundlage

FLAG § 41 Abs. 4

"(4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht: ..." "g) die in " 124b Z 350 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden."

Kommunalsteuergesetzes § 16 Abs. 14

"(14) Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 lit. a EStG 1988 sind von der Kommunalsteuer befreit."

Bitte führen Sie folgende Schritte aus:

  1. Vor der Abrechnung Button "LSt-Rollung 2020" auswählen

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Aufrollung Bonuszahlungen

  1. Button "automatisch aufrollen" anklicken

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automatisch aufrollen

  1. Im Anschluß wird ein Protokoll erstellt.

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Protokoll Aufrollung

  • Konjunkturstärkungsgesetz 2020
    • Senkung Eingangssteuersatz
    • Aufrollung Bonuszahlungen § 124b Z350 und Zulagen § 124b Z350
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